Online-Scheidung
Scheidungsvoraussetzungen
Eine Ehe kann in der Regel erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Sie müssen also mindesten ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben. Dies muss nicht zwingend in unterschiedlichen Wohnstätten stattfinden, man kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt leben. Eine solche Trennung innerhalb einer Wohnung besteht dann, wenn man getrennt schläft und wirtschaftet sowie keine wesentlichen Dienstleistungen füreinander erbringt. In der Praxis wird diese Trennung von „Tisch und Bett“ vom Gericht selten hinterfragt.
Meist will das Gericht nur wissen, seit wann genau die Ehepartner getrennt leben. Der Scheidungsantrag kann auch schon einige Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.
Im Idealfall sollten beide Ehepartner über die Scheidung und Scheidungsfolgesachen einig sein, da dann die Scheidung besonders schnell und kostengünstiger abgewickelt werden kann. Es muss dann nur einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, so dass die Kosten für einen weiteren Anwalt erspart werden können.
Online Scheidung
Eine Scheidung „online“ gibt es in Deutschland nicht. Sie wird dennoch immer wieder angeboten, wobei damit nicht mehr gemeint ist, als dass Sie Ihre ersten Informationen dem Anwalt „online“ übermitteln können. Sie sparen damit nur den Zeitaufwand für einen Besuch beim Anwalt.
Nachdem jeder Anwalt gerichtliche Verfahren nach der gleichen Gebührenordnung abrechnen muss (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) und Nachlässe unzulässig sind, sparen Sie weder Geld noch ersparen Sie sich die Teilnahme an dem gerichtlichen Scheidungstermin, zu dem beide Ehepartner grundsätzlich persönlich erscheinen müssen und vom Gericht angehört werden sollen.
Selbstverständlich haben Sie hier die Möglichkeit, per Scheidungs-Formular Ihre Informationen an uns zu senden. Wir werden diese dann bearbeiten und unverzüglich, soweit dies möglich ist, das Verfahren einleiten und abwickeln. Wenn Sie dies wünschen, können wir sämtliche Besprechungen (sollte eine weitere Informationserteilung notwendig sein) telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg führen. Natürlich empfangen wir Sie auch gerne in unserem Büro.
Kosten
Natürlich kann auch für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen bei geringem oder keinem Einkommen sowie bei Arbeitslosengeld- und Hartz IV Empfängern Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten sowie Anwaltsgebühren, welche niedriger sind als die Normalgebühren von der Staatskasse komplett übernommen werden.
Den amtlichen Antrag erhalten Sie von uns per Post. Sie müssen diesen lediglich ausfüllen und an uns zurücksenden. Sollten Sie Fragen haben wenden Sie sich bitte an unser Büro. Für den anderen Fall haben Sie die Möglichkeiten die angefallenen Gebühren in Raten, die wir Ihren Verhältnissen anpassen, auszugleichen.
Unterhalt
Kommt es jedoch zu einer Scheidung, ist grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz ist seit 01.01.2008 ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten.
Hinsichtlich der Kinder gilt der Grundsatz: Der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen, der andere leistet einen finanziellen Beitrag. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht nur unter den Ehegatten und deren Kindern, sondern auch unter Verwandten.
Reform des Unterhaltsrechts
Am 01. Januar 2008 sind die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Die Folge hieraus ist, dass Elternteile die Kinder betreuen hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes gleich behandelt. Mütter und Väter die Kinder betreuen haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang von Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter z.B. den Ehepartner. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der langen Ehe nicht vorliegt.
Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde verstärkt. Dazu wurde der auch bereits bestandene Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit, und wenn ja welche, wieder aufgenommen werden muss.
Es wurden die Möglichkeiten ausgebaut, die Höhe des nachehelichen Unterhalts herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, in wie weit aufgrund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.